Kaufvertrag vom 24.02.1861 zum Pferdefrohngut Arnsdorf, Brandkataster Nr. 1

Quelle: Geschichtsblätter, Sonderbeilage zum Tageblatt für Penig und Lunzenau, Nummer 22, 1934



Kaufkontract

zwischen dem Gutsbesitzer Herrn Johann Gottlob Friedemann dem Oberen in Arnsdorf als Verkäufer
und
dessen Sohn H. Christian Bernhard Friedemann daselbst als Käufer

ist heutigen Tages folgender Kaufkontract abgeschlossen worden:

Es verkauft Herr Johann Gottlob Friedemann sein in Arnsdorf gelegenes, laut Kauf vom 25. Juni 1817 von Marie Elisabeth verw. Friedemann und Genossen erkauftes auf Fol. 1 des Grund- und Hypothekenbuchs unter Nr. 1 des Brandkatasters eingetragenes Pferdefohngut mit allem Zubehör und so, wie es steht und liegt, also mit allem Vieh, Schiff, Geschirr, Vorräthen und Naturalien, Mobilien, überhaupt allen zur Zeit in diesem Gute befindlichen beweglichen Gegenständen, jedoch mit Ausschluß

1. aller vorhandenen Bienstöcke
2. eines Backtroges und 2 Schüttfässer
3. des kleinsten Obstkastens
4. zweier Dutzend Kuchenbleche
5. eines Dutzend Kuchendeckel
6. eines Dutzend neuer Backschüsseln
7. eines Kuchenschragens
8. sechs Gebette Betten mit dazugehörigen Bettstellen
9. fünf Auszugstische
10. ½ Dutzend Polsterstühle
11. ½ Dutzend Rohrstühle
12. des roth angestrichenen Schreibpultes
13. zweier Laden
14. eines Kleiderschrankes
15. einer Brodkiste
16. 1 Dutzend Säcke
17. 1 Tischkommode
18. eines Großvaterstuhles
19. eines guten Sophas
20. 8 kieferne Pfosten
21. alles in der Brodkiste unter Nr. 15 befindliche Zinn- und Porzellangeschirr und der Glaswaren
22. doppelter Bettwäsche, einschl. der Bettücher für 6 Gebette Betten
23. sämtliche Tafeltücher und Handtücher mit Ausschluß derer, welche zum gewöhnlichen Wirtschaftsgebrauch gedient haben
23b. sämtlicher vorräthigen, in Verkäufers Verschluß befindlichen Leinwand
24. einer 8 Tage gehender Wanduhr
25. eines kleinen runden Tisches
26. aller vorhandenen Werk- und Flachsvorräthe
27. der vorhandenen Roßhaare, als anwelchen Gegenständen sich der Verkäufer das Eigenthum vorbehält

für die Summe von ......... Thalern an seinen Sohn Herrn Christian Bernhard Friedemann in Arnsdorf, welcher das bezeichnete Gut und die übrigen Kaufsobjecte dafür auch annimmt und die Kaufsumme zu decken und zu zahlen verspricht.



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Ueberdieß und der Kaufsumme unbeschadet behält sich der Verkäufer vor und gesteht der Käufer demselben zu

1. zeitlebens freie Herberge in der kleinen untern Stube neben der großen und einstweilige Benutzung der darin befindlichen Meubles
2. freie Benutzung der beiden Oberstuben und dreier Kammern, von welchen sich die eine neben der Oberstube mit dem Eingang aus derselben befindet, die anderen beiden mit dem Eingang vom Vorboden, an die ebenerwähnten Locale anstoßen.
Anmerkung: Die Stuben müssen auf Kosten des Käufers alle 14 Tage und die Kammern nebst Gang alle Vierteljahre gescheuert werden, auch hat derselbe des Verkäufers Bett täglich machen und dessen Schlafzimmer reinigen zu laßen.
3. freies Waschen der Wäsche durch Käufers Leute, einschließlich des Mandelns
4. freies Holz zur Verheitzung der Oberstube sofern es der Verkäufer verlangt und zwar:
1 Klafter sechsviertelzollige harte Scheite, 3 Ellen ins Geviert oder nach des Verkäufers Wunsch 6 Thaler Geld dafür
1 Klafter sechsviertelzollige weiche Scheite, 3 Ellen ins Geviert oder nach des Verkäufers Wunsch 5 Thaler Geld dafür
4 Schock Stammreißholz, 3 Ellen lang, fünfviertelellig im Gebinde oder nach des Verkäufers Belieben 3 Thaler fürs Schock
Anmerkung: Der Käufer ist verpflichtet, dieses Holz für den Ofen des Verkäufers klein hacken und dahin, wo er es verlangt, schaffen zu lassen.
5. 4000 Stück Torf, welche der Käufer unentgeldlich zu liefern und angefahren und in die, dem Verkäufer zur Hälfte einzuräumende Torfkammer im niederen Seitengebäude zu schaffen hat, freie und alleinige Benutzung des unteren Oberbodens über den Stuben bis an die Treppe, welchen Käufer auf des Käufers Verlangen zum Verschließen einrichten muß.
6. freie ausschließliche Benutzung des Kellers unter der Stube
7.     6 Dresdner Scheffel Korn
1 ½ Dresdner Scheffel Gerste
    2 Dresdner Scheffel Hafer
    2 Dresdner Scheffel Weitzen
   ½ Dresdner Scheffel Erbsen
alljährlich in der Beschaffenheit wie das Aussaatgetreide oder dafür nach des Verkäufers Wahl den Martinimarktpreis der Stadt Penig
8. freie Fuhre dieses Getreides in die Mühle und Abfuhre des Mehles aus derselben
9. alljährlich 1 Metze Reis, 1 Metze Hirse, 1 Metze Gries, 3 Zentner gutes Heu in den von dem Verkäufer dazu bestimmten Zeiten und Raten oder den üblichen Preis dafür
10. allwöchentlich vier Stückchen oder 2 Pfund Butter, jährlich 16 Kannen Winterbutter in der Kraut- oder Kleefütterungszeit einzulegen oder auf Verkäufers Verlangen den Durchschnittsmarktpreises im Monat August
11. alljährlich zwei Kannen gute Milch von der Kuh weg und ½ Rösel Sahne, 1 Kanne Buttermilch, so oft gebuttert wird und Verkäufer solche verlangt
12. jährlich 4 Schock gute Ziegenkäse à 1 Gr. werth und 3 Schock Hühnereier, einzeln, wie der Bedarf es mit sich bringt
13. jährlich viermal, zu der vom Verkäufer zu bestimmten Zeit, ½ Stein Kalbfleisch mit dem Nierenstücke
14. jährlich zu Weihnachten ein fettes Schwein von 100 Pfund oder 12 Thaler nach des Verkäufers Belieben
15. freies Holz zum Schlachten dieses Schweines, sowie Benutzung des Schlachtzeugs- und Kebels, eines Fleischständers und der Räucherkammer im Backhause
16. jährlich 2 Schock Krauthäupter und 2 Schock Kohlrüben oder 1 Thaler für jedes Schock
17. jährlich 12 Kannen Sauerkraut und 6 Kannen Leinenöl
18. zu jeder Kirmes 10 Pfund Karpfen oder den üblichen Preis
19. den Gebrauch der oberen Hälfte des Gemüsegartens vor der Hinterthür, nach Mittag zu, nebst der nötigen Düngung
20. freien Hecksel, Streu und Benutzung eines Trankeimers für die Pferde der Verwandten und Freunde, welche den Verkäufer besuchen, bei freier Stallung
21. das erforderliche Holz zum Backen und die freie Benutzung des Backofens
22. freies Bettstroh, so oft dergleichen erforderlich
23. den vierten Theil vom jährlichen Obste, den fünften Theil von den jährlichen Kirchen, den sechsten Theil von den jährlichen Beeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Weinbeeren pp
24. freie Rutsch- und Schlittenfuhren mit reinlichem Geschirr auf fünf Stunden Entfernung und Ausbleiben auf 2 Tage
25. unentgeldliche Wartung und Pflege in Krankheitsfällen
26. unentgeldliche Boten zum Arzt und zur Apotheke, sowie zu den Kindern des Verkäufers
Anmerkung: Wendet sich der Verkäufer von Arnsdorf weg, so hat der Käufer den Auszug, einschließlich des Holzes und Torfes bis auf die Entfernung von 3 Stunden nachzubringen, doch kommt dann Milch und Sahne in Wegfall.
27. Außerdem mach sich der Käufer noch verbindlich, die Kosten für das künftige Begräbnis des Verkäufers aus seinen alleinigen Mitteln zu tragen, und endlich
28. haben die Kontrahenten noch Folgendes unter sich festgesetzt und vereinbart:


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A

Der Verkäufer behält sich die Wirtschaftsführung und Nutznießung des verkauften Gutes samt Zubehöhr und der mitverkauften beweglichen Gegenstände bis zur Auszahlung der rückständigen ........ Thaler Kaufgelder vor. Mit der Quittungsleistung über die letzteren geht Wirtschaft und Nutznießung ohne Weiteres und ohne dass es namentlich einer besonderen Erklärung des Verkäufers bedarf, an den Käufer über. Der Letztere erhält solchenfalls alle noch anstehenden oder im Gute vorräthig sich befindenden Früchte mit übergeben, hat aber auf das Halbjahr, in welches die Übergabe fällt, die Zinsen des Sparkassenkapitales, die Abgaben und die Gesinde- und Arbeitslöhne zu bezahlen.

B

Stirbt der Verkäufer vor der Übergabe, so erlicht sein Nutznießungsrecht nicht erst mit dem 30. Tage nach seinem Tode, sondern mit dem Todestage selbst und alle Früchte, welche zu diesem Zeitpunkte etwa noch anstehen oder abgebracht, sich noch in natura im Gute befinden, fallen dem Käufer zu.

C

Der Käufer räumt dem Verkäufer auf seine Lebenszeit - nicht aber dessen Erben - ein Vorkaufsrecht an dem verkauften Gute um die Summe von ....... Thlr. von Jedem ein, welcher nicht zu den ehelichen direkten Abkömmlingen des Käufers gehört;

auch gesteht er

D

dem Käufer auf deßen Lebenszeit - jedoch ohne Übergang auf die Erben deßselben - ein Wiederkaufsrecht an den gesammten Kaufobjekten für den Fall zu, dass er, der Käufer, vor seinem Vater ohne ehelichen Kinder sterben sollte.

E

Wenn der Verkäufer stirbt, so soll der demselben stigulirte Wohnungs-Natural oder sonstige Auszug bis zum Todestage für geleistet zu achten und auf Antrag des Käufers von der Grund- und Hypothekenbehörde zu löschen sein, ohne dass es Seiten der Erben des Verkäufers einer Quittung darüber und der Löschungseinwilligung bedarf.

F

Die rückständigen Kaufgelder sowohl wie das Vor- und Wiederkaufsrecht des Verkäufers werden im Grund- und Hypothekenbuche auf des Folium des verkauften Gutes eingetragen, letztere beiden Rechte aber nach des Verkäufers Tode ebenfalls auf alleinigen Antrag des Käufers zur Löschung gebracht.
Auf Durchlesen haben beide Kontrahenten den vorstehenden Kaufvertrag in seinen einzelnen Punkten nochmals ausdrücklich genehmigt und sich deßen Festhaltung zugesichert.

So geschehen zu Arnsdorf am 24. Februar 1861.

Johann Gottlob Friedemann
als Verkäufer

Christian Bernhard Friedemann
als Käufer


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